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Steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen in Liechtenstein

28.09.2021

Mitarbeiteraktien für Arbeitnehmer mit Ansässigkeit in Liechtenstein

Wenn ein Arbeitgeber Mitarbeitern mit steuerlicher Ansässigkeit in Liechtenstein Mitarbeiteraktien zu Vorzugsbedingungen überträgt, stellt der entsprechende geldwerte Vorteil Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit dar. Dabei wird zwischen «freien» Mitarbeiteraktien ohne Verfügungssperre und «gesperrten» Mitarbeiteraktien mit einer zeitlich befristeten Verfügungssperre unterschieden.

Freie Mitarbeiteraktien werden bei Zuteilung in der Differenz zwischen Verkehrswert und dem tieferen Abgabepreis besteuert. Gesperrte Mitarbeiteraktien werden ebenfalls bei Zuteilung besteuert. Auf dem Verkehrswert wird jedoch pro volles Jahr Sperrfrist ein Abschlag von 6% bis zu maximal drei Jahren Sperrfrist gewährt. Die entsprechenden Abschläge sind wie folgt definiert:

SperrfristDiskontierter Verkehrswert
1 Jahr94.340%
2 Jahre89.000%
3 Jahre und länger83.962%

Bei börsenkotierten Aktien gilt der Börsenkurs bei Zuteilung als Verkehrswert. Bei nicht kotierten Aktien ist der Verkehrswert basierend auf Bewertungen von Drittparteitransaktionen festzulegen oder ansonsten basierend auf einer anerkannten Bewertungsmethode zu ermitteln. Es empfiehlt sich, die Bewertungsmethode vorab mit den Steuerbehörden zu besprechen.

Steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen auf Ebene des Arbeitgebers in Liechtenstein

Für Gesellschaften in Liechtenstein gelten Kapitalgewinne und Kapitalverluste auf eigenen Aktien für Körperschaftssteuerzwecke als steuerfrei respektive steuerlich nicht abzugsfähiger Aufwand. Der Abschlag auf den eigenen Aktien für Zwecke der Mitarbeiterbeteiligungen wird gemäss Praxis der Steuerverwaltung als Kapitalverlust und nicht als geschäftsmässig begründeter Personalaufwand behandelt.

Daraus ergeben sich folgende steuerlichen Implikationen:

Für Arbeitgeber mit Sitz in Liechtenstein und gesperrten Mitarbeiteraktien ist auf die entsprechende Deklaration im Rahmen der Steuererklärung zu achten.

Die Praxis der Steuerverwaltung gilt ab dem Geschäftsjahr 2019.