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Umsatzabgabe: Vermittlung im Private Equity Bereich

10.10.2022

Die Umsatzabgabe auf Wertschriftentransaktionen

Die Umsatzabgabe wird auf dem Kauf und Verkauf von in- und ausländischen Wertpapieren erhoben. Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an steuerbaren Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler im Sinne des Bundesgesetztes über die Stempelabgaben (StG) ist.

Der Vermittlerbegriff in der Rechtsprechung

Der Begriff des Vermittlers, welcher die Umsatzabgabe auslöst, ist im StG nicht definiert. Das Bundesgericht wie auch das Bundesverwaltungsgericht haben jedoch in verschiedenen Urteilen diesen Vermittlerbegriff ausgelegt.

In einem Urteil vom 4. März 1985 bejahte das Bundesgericht, dass eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die gestützt auf entsprechende Verwaltungsvollmachten im Namen und auf Rechnung ihrer Kunden Börsenaufträge erteilt, als Vermittlerin am Abschluss der entsprechenden Wertpapiergeschäfte beteiligt ist.

Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil vom 26. März 2010 (A-515/2007) zum Schluss, dass dem StG ein weiter Begriff der Vermittlung zu Grunde liegt. Vermittler ist, wer am Abschluss eines Wertpapiergeschäfts kausal mitwirkt, d.h. wer den tatsächlichen Erfolg des Austausches der übereinstimmenden Willenserklärungen wissentlich verursacht oder mitverursacht. Beschränkt sich aber die Tätigkeit des professionellen Anlageberaters auf eine reine Beratungstätigkeit, d.h. weist dieser lediglich unverbindlich auf die Möglichkeiten von Käufen und Verkäufen hin, ohne sich dabei direkt an den entsprechenden Geschäftsabschlüssen zu beteiligen, kann darin kein kausaler Beitrag zum Umsatz steuerbarer Urkunden liegen.

In seinem Urteil 2C_638/2020 vom 25. Februar 2021 äusserte sich das Bundesgericht kürzlich zur Auslegung des Begriffs „Vermittler“ unter dem StG. In Anlehnung an das Mäklervertragsrecht hat es ausgeführt, dass ein Effektenhändler als Vermittler qualifiziert, wenn dieser entweder wie ein Nachweismäkler als erster die Gelegenheit zum Vertragsabschluss nachweist und die Transaktion schliesslich aufgrund dieses Nachweises zustande kommt oder wenn dieser wie ein Vermittlungsmäkler im Rahmen der Vertragsverhandlungen in einer Art und Weise auf die Willensbildung der anderen Vertragspartei einwirkt, die für den Vertragsabschluss mitbestimmend ist. Im Urteil 2C_638/2020 bejahte das Bundesgericht einen psychologischen Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Konzernobergesellschaft (bzw. der für die Konzernobergesellschaft handelnden Personen) im Rahmen der Vertragsverhandlungen und dem Entscheid der Aktionäre, die Wertpapiere zu verkaufen. Folglich handelte die Konzernobergesellschaft als Vermittlerin im Sinne des StG.

Die Private Equity Gesellschaft als Effektenhändlerin

Als Effektenhändler im Sinne des StG gilt u.a., wessen Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht, als Vermögensverwalter oder Anlageberater den Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln.

Bei Private Equity Gesellschaften kann eine Vermittlung von steuerbaren Urkunden sowohl beim Zeichnungsprozess der Fondsanteile wie auch bei den Wertschriftentransaktionen des Fonds stattfinden, je nachdem wie die Gesellschaft in diese Prozesse involviert ist.

Eine umsatzabgaberechtliche Vermittlung ist typischerweise gegeben, wenn die inländische Gesellschaft:

Nicht als Vermittlung für Umsatzabgabezwecke qualifiziert gemäss Praxis der ESTV die Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen an eine ausländische Gegenpartei im Sinne der blossen Abgabe einer Kauf- oder Verkauf Empfehlung für eine Wertschrift solange der formelle Entscheid durch die ausländische Gegenpartei getroffen wird.

Sobald eine Vermittlungstätigkeit gewerbsmässig betrieben wird, qualifiziert die inländische Private Equity Gesellschaft als Effektenhändlerin für die Umsatzabgabe. Gewerbsmässig handelt sie insbesondere dann, wenn sie die Vermittlung von Wertpapiergeschäften in der Absicht betreibt, sich daraus eine Quelle dauernden Erwerbs zu verschaffen.

Aufgrund der unterschiedlichen Geschäftsmodelle im Private Equity Bereich, muss der Effektenhändlerstatus für jede Gesellschaft individuell basierend auf den jeweils im Inland ausgeübten Tätigkeiten beurteilt werden. Gesellschaften, welche als Investment Manager für ihre Fonds agieren und die Investitionsentscheide treffen, sollten normalerweise als Effektenhändler qualifizieren, während Gesellschaften, welche lediglich eine Investment Advisory Funktion im Inland ausüben, die Voraussetzungen unter Umständen nicht erfüllen.

Fazit

Aufgrund der neusten Gerichtspraxis zum Vermittlerbegriff wird den inländischen Private Equity Gesellschaften empfohlen, ihre Tätigkeiten aus Sicht der Umsatzabgabe vertieft zu analysieren.

Sofern die ausgeübten Tätigkeiten die Gesellschaft als Effektenhändlerin im Sinne des StG qualifizieren, hat diese sich unverzüglich bei der ESTV anzumelden und die damit verbundenen Verpflichtungen wie die Deklaration und Abrechnung der Umsatzabgabe zu erfüllen.